Sander Leinstungen

AGB

Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Sander Event und Technik Agentur (nachfolgend SETA genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträgen, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SETA zum Gegenstand haben.Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.   §2 Angebot und Vertragsabschluss Die Angebote von SETA sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. SETA ist in der Entscheidug über die Annahme frei.   II. Vermietung von Gegenständen §1 Mietzeit Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von SETA (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SETA (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, SETA oder ein Dritter den Transport durchführt.   §2 Vergütung Sofern nichts vereinbart wurde, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste oder der im Angebot von SETA enthaltene Mietpreis als vereinbart.Im Fall einer Absage durch den Kundenbeträgt die Ausfallagage 100% des im Angebot vereinbarten Betrags.  Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt eine Pauschale von 350 € als vereinbart.    §3 Transport Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet SETA nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt SETA den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen SETA und dem Kunden, kann SETA den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. Lässt SETA den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der SETA gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem SETA dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.   §4 Stornierung durch den Kunden Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 75 % der gesamten Vergütung gemäß § 2 , wenn spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, alle angefallenen (Personal, Anmietung, Serviceaufwand, etc.) Kosten wenn 7 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an SETA zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SETA maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass SETA kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.   §5 Zahlung Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti am Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, spätestens jedoch am Mietende fällig und zu zahlen. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn bzw. der Unterzeichnung des vorliegenden Angebots fällig und zu zahlen. Außerdem gilt folgende Regelung: a) Liegt der vereinbarte Betrag, ersichtlich aus dem Vertrag bzw. unterzeichnetem Angebot, für die zu erbringende Leistung bzw. den Mietgegenstand von SETA unter 1000,- EUR fällt für den Kunden , sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, keine Anzahlung an. Hierbei gelten die Zahlungsbedingungen aus §5.  b) Liegt der vereinbarte Betrag, ersichtlich aus dem Vertrag bzw. unterzeichnetem Angebot, für die zu erbingende Leistung bzw. den Mietgegenstand von SETA über 1000,- EUR fällt für den Kunden, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, eine Anzahlung i.H.v 50 Prozent des gesamten vereinbarten Betrags an. Diese Anzahlung ist 14 Tage, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, vor dem vereinbarten Mietbeginn bzw. dem vereinbarten Startdatum für die zu erbringende Leistung, zu zahlen. Für den restlichen offenstehenden Betrag gelten die Zahlungsbedingungen aus §5. SETA ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei SETA maßgeblich. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, wie z.B. Bearbeitungsgebühren, bleibt vorbehalten. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.     §6 Gebrauchsüberlassung und Mängel Bei den von SETA vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. SETA wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag)zwischen 10.00 – 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit SETA unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. SETA kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung, sofern der Mangel beim Zeitpunkt der Überlassung entdeckt wurde, gleich verlangen oder aber nur während des in II. § 1 Abs. 1 genannten Zeitraums beim späteren Aufzeigen des Mangels. SETA kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von SETA erfolglos geblieben ist oder SETA die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel SETA zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde SETA zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von SETA empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SETA erfolgt, hat der Kunde SETA zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SETA haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.   §7 Schadensersatz Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SETA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet SETA darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SETA, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von SETA. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).   §8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von SETA Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von SETA zu vereinbaren. Soweit SETA infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SETA von diesen Schadensersatzansprüchen im Innenverhältnis freizuhalten.   §9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von SETA angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV, der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, und der entsprechenden Betriebsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) zu sorgen. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.   §10 Versicherung Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten und ggf. zusätzlich entstehende Kosten zu tragen. Vereinbaren SETA und der Kunde, dass SETA die Versicherung übernimmt, hat der Kunde SETA die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt SETA die Versicherung nicht, hat der Kunde SETA eine entsprechende Versicherungskopie vorzulegen.   §11 Rechte Dritter Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, SETA unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre SETA zuzuordnen sind.   §12 Kündigung von Mietverträgen Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Zugunsten von SETA liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.   §13 Rückgabe der Mietgegenstände Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von SETA während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von SETA abgeschlossen. SETA behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde SETA hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde SETA den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass SETA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.   §14 Langfristig vermietete Gegenstände Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. SETA erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 3 und 4 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SETA ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte.       III. Verkauf von Gegenständen   §1 Preise Preise gelten nach entsprechendem Angebot. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.   §2 Lieferung Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt SETA Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. SETA darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann SETA die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Liefertermine und Lieferfristen müssen von SETA ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von SETA verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von SETA eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von SETA nicht beschafft werden kann, ist SETA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat SETA sich dazu zu erklären, ob SETA von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er SETA eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SETA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet SETA darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SETA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.   §3 Gefahrenübergang Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.   §4 Zahlungsbedingungen Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von SETA spesenfrei innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 entsprechend.   §5 Eigentumsvorbehalt Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich SETA das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich SETA das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, SETA einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und die Änderung seiner Kommunikationsdaten hat der Kunde SETA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. SETA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SETA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. SETA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SETA behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.   §6 Gewährleistung Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von SETA. § 444 (Haftungsausschluss) bleibt unberührt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet SETA für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr: 6.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von SETA die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 6.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 6.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 6.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.   §7 Schadensersatz Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SETA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet SETA darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SETA, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei SETA zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.     IV. Form / Schlussbestimmungen §1 Schriftform Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.   §2 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden gelten nur wenn sie schriftlich fixiert wurden. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SETA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort ist der Sitz von SETA. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von SETA ausschließlicher Gerichtsstand.

 

Göttingen
Sander Event & Technik Agentur
Zur Insel 12
37133 Friedland
0151 64 80 57 82
info@eventtechniksander.de

Wolfsburg

Sander Event & Technik Agentur
Wolfsburger Landstraße 15
38442 Wolfsburg
0151 64 80 57 82
info@eventtechniksander.de

© Sander 2022